Die am Master-Studiengang “Politikmanagement, Public Policy und öffentliche Verwaltung” beteiligten Fakultäten bilden einen Prüfungsausschuss. Er achtet insbesondere darauf, dass die Prüfungsordnung eingehalten wird und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Der Prüfungsausschuss gibt darüber hinaus Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne.
Mitglieder
Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, die auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom Fakultätsrat gewählt werden.
Hochschullehrende
Univ.-Prof. Dr. Karl Rudolf Korte (Vorsitzender)
Prof. Dr. Andreas Blätte (Stellvertretung)
Univ.-Prof. Dr. Ulrike Berendt(Stellvertretung)
Prof. Dr. Susanne Pickel
Prof. Dr. Michael Kaeding (Vertreter)
Mittelbau
Tom Höpfner
Markus Hoffmann (Vertreter)
Studierende
Yannick Peters (Stud.)
Timur Kocaoglu (Stud.)
Gisela Lydia Tatsi (Stud. Vertretung)
Kilian Andreas Schmitt (Stud. Vertretung)
Häufig gestellte Fragen
Im Folgenden finden Sie eine Sammlung von Fragen, die regelmäßig an den Prüfungsausschuss Master Politikmanagement, Public Policy und öffentliche Verwaltung gestellt werden.
Es gilt in jedem Falle die jeweils aktuelle Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss entscheidet über jeden einzelnen Antrag neu. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Fragen beantwortet Ihnen Dr. Arno von Schuckmann
Wo finde ich die aktuelle Prüfungsordnung?
Welche Aufgaben hat der Prüfungsausschuss und wie setzt er sich zusammen?
- Für die Organisation der Prüfungen und für die sich aus der Prüfungsordnung ergebenden prüfungsbezogenen Aufgaben bilden die am Master-Studiengang Politikmanagement, Public Policy und öffentliche Verwaltung beteiligten Fakultäten einen Prüfungsausschuss.
- Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom Fakultätsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Vertreterinnen oder Vertreter gewählt.
- Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsordnung eingehalten wird und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne.
Unter welchen Voraussetzungen können Prüfungsleistungen anerkannt werden?
- Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 13 der Prüfungsordnung.
- Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können an Hochschulen im In- und Ausland erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden, wozu im Regelfall eine Gleichwertigkeitsprüfung durch den Prüfungsausschuss erfolgt.
- Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen verwenden Sie bitte das Online-Formular, das Sie auf der Internetpräsenz des Prüfungswesens abrufen können. Dort finden Sie alle weiteren Informationen zum Anerkennungsverfahren.Sofern Sie eine im Ausland erbrachte Prüfungsleistung anrechnen lassen möchten, rechnen Sie vorab Ihre Note(n) in das deutsche System um (nutzen Sie hierzu diese Umrechnungshilfe).
Unter welchen Voraussetzungen können berufliche Tätigkeiten als Pflichtpraktikum anerkannt werden?
- Während des Studiums ist laut § 11 der Prüfungsordnung ein berufsfeldbezogenes Praktikum im Umfang von mindestens acht Wochen zu absolvieren. Sie ist spätestens bei der Anmeldung zur Master-Arbeit nachzuweisen. Über die berufspraktische Tätigkeit ist ein Bericht zu erstellen. Der Bericht dokumentiert die im Rahmen des Praktikums ausgeführten Tätigkeiten. Der Bericht wird nicht benotet.
- Berufliche Tätigkeiten, die während eines Master-Studiums erbracht worden sind, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss als Pflichtpraktikum anerkannt werden.
- Bei der Anerkennung werden Umfang und Profil der beruflichen Tätigkeit berücksichtigt.
- Die Anerkennung setzt die Abgabe eines Berichts voraus.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Master-Arbeit anmelden zu können?
- Die Anmeldung der Master-Arbeit erfolgt gemäß § 21 Absatz 2 der Prüfungsordnung beim Prüfungsamt.
- Für die Anmeldung müssen Sie mindestens 60 ECTS erworben haben. Außerdem muss das Praktikum zum Zeitpunkt der Anmeldung verbucht worden sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
- Die Anmeldung erfolgt mithilfe eines Formulars, das Ihnen das Prüfungsamt zur Verfügung stellt.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Frist zur Abgabe der Master-Arbeit verlängert werden?
- Die reguläre Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt laut § 21 (5) der Prüfungsordnung 20 Wochen.
- Die Verlängerung der Abgabefrist für die Master-Arbeit erfolgt gemäß § 21 (5) der Prüfungsordnung. Auf begründeten schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um bis zu acht Wochen verlängern.
- Der Antrag muss spätestens eine Woche vor dem Abgabetermin bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingegangen sein.
- Eine Verlängerung bei Krankheit ist nicht möglich. Allerdings können Sie das Thema zurückgeben und einen neuen Versuch (mit einer anderen Themenstellung) wahrnehmen. Die Rückgabe wird nicht als Fehlversuch gewertet.
Nach welchen Regeln erfolgt die Kolloquiumsprüfung?
- Zum erfolgreichen Abschluss des Master-Studiums muss nach Abgabe der Master-Arbeit eine Kolloquiumsprüfung abgelegt werden.
- Der Prüfungsausschuss hat diesbezüglich folgende Verfahrensregelungen getroffen:
- Die Kolloquiumsprüfung erfolgt zeitnah nach Benotung der Master-Arbeit.
- Der/die Erstprüfer/in vereinbart mit dem/der Studierenden selbständig einen Termin für die Kolloquiumsprüfung.
- Die Kolloquiumsprüfung wird von dem/der Erstprüfer/in in Gegenwart von mindestens einem/einer Beisitzer/in durchgeführt.
- Die Kolloquiumsprüfung wird nicht benotet.
- Der/die Erstprüferin leitet die Information über die erfolgte Prüfung selbständig an das Prüfungsamt weiter.
- Beachten Sie bei Ihrer Zeitplanung, dass die Korrektur Ihrer Arbeit sechs bis acht Wochen in Anspruch nehmen kann.
- Als letzte Prüfungsleistung wird das Datum der Kolloquiumsprüfung verbucht.
Wie stelle ich einen Antrag an den Prüfungsausschuss?
- Anträge werden im Regelfall in digitaler Form an den Prüfungsausschuss gerichtet. Begründen Sie in Ihrem ca. einseitigen Antrag kurz Ihr Anliegen und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Kontaktieren Sie vor der Einreichung Ihres Antrags in jedem Fall den zuständigen Ansprechpartner des Prüfungsausschusses, um das Verfahren abzuklären.
Prüfungswesen
Die Zuständigkeit für den Studiengang Master Politikmanagement, Public Policy und öffentliche Verwaltung im Bereich Prüfungswesen liegt bei Claudia Pfeffer. Weiterführende Informationen (insbesondere zu den Prüfungsanmeldungsterminen, der Einreichung von Attesten sowie der Anmeldung der Master-Arbeit) finden Sie auf der Internetpräsenz des Prüfungswesens.
Ansprechpartner
Tom Höpfner, M.A.
0203/ 379 4550
Mail: tom.hoepfner@uni-due.de